Flugplatzareal Dübendorf – Teilrevision des Richtplans grundsätzlich begrüssenswert

Um die Gebietsentwicklung des Flugplatzareals Dübendorf voranzutreiben ist eine Teilrevision des kantonalen Richtplans notwendig. In einer Stellungnahme begrüsst die Zürcher Handelskammer (ZHK) die vorgeschlagenen Änderungen des Richtplans im Grundsatz. Allerdings ist auf eine Begrenzung der Flugbewegungen sowie eine Festschreibung der Pistenlänge zu verzichten.

Mit dem Ende August 2021 vorgestellten Synthesebericht "Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf" haben sich alle involvierten Stakeholder auf eine gemeinsame Strategie für das Areal des Flugplatzes Dübendorf geeinigt, wodurch auch eine Teilrevision des Richtplans erforderlich wird. Deswegen hat der Kanton Zürich eine öffentliche Auflage und Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gestartet.

In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Auflage der Teilrevision des Richtplans zeigt sich die ZHK erfreut über das klare Bekenntnis aller involvierten Parteien, eine Dreifachnutzung des Areals – Innovationspark, ziviler Flugplatz, militärischer Mitbenutzung – beizubehalten und zu befördern. Sie erachtet die vorliegende Teilrevision des Richtplans deswegen auch als grundsätzlich begrüssenswert, sieht jedoch noch Anpassungsbedarf bei einzelnen Passagen des Richtplans. 

Für die ZHK nicht nachvollziehbar ist, warum im Kantonalen Richtplan eine Begrenzung der Flugbewegungen für den Flugplatz Dübendorf festgeschrieben werden soll. Da der Richtplan einen Planungshorizont von 20 bis 25 Jahren aufweist, schränkt eine Festsetzung der Anzahl Flugbewegungen den Planungsspielraum des Flugplatzes übermässig ein. Auch lehnt die ZHK die Festschreibung einer Pistenlänge des Flugplatzes Dübendorf im Richtplan ab. Genau wie beim Flughafen Zürich soll die Länge der Flugpiste nicht im Richtplan aufgenommen werden, da sich diese verändern kann.

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