Einleitung des Mediationsverfahrens (Einleitungsanzeige)
Eine Partei (Parteien), die ein Mediationsverfahren gemäss der Schweizerischen Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Schweizerischen Handelskammern («MO») einleiten möchte(n), richtet (richten) ihre Einleitungsanzeige an eine der Schweizerischen Handelskammern (Liste in Anhang A MO; Artikel 2(1) MO).
Die Einleitungsanzeige und die beiliegenden Dokumente sind in so vielen Exemplaren einzureichen wie es Gegenparteien gibt, mit je einem zusätzlichen Exemplar für den Mediator und für die betreffende Handelskammer (Artikel 2(3) MO).
Die Einleitungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten (Artikel 2(2) MO):
(a) die Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen der Parteien und ihrer Anwälte, falls vorhanden;
(b) eine Kopie der Mediationsvereinbarung (es sei denn, die Parteien haben keine vorgängige Mediationsvereinbarung getroffen; Artikel 5 MO);
(c) eine kurze Beschreibung des Streitfalls und, falls zutreffend, eine Schätzung des Streitwerts;
(d) den Namen des Mediators, auf den sich die Parteien geeinigt haben, oder, falls keine derartige Einigung besteht, eine Beschreibung der allfälligen Qualifikationen;
(e) Bemerkungen zur Sprache des Mediationsverfahrens;
(f) Angaben über die Bezahlung der Einschreibegebühr (Artikel 28(a) MO) und der Kostenordnung (Anhang B MO). Die Bezahlung ist per Banküberweisung auf das Konto jener Kammer zu leisten (Liste in Anhang A MO), an welche die Einleitungsanzeige gerichtet wird.