Teilrevision des Umweltschutzgesetzes – Richtung stimmt, aber Anpassungen nötig

Die Zürcher Handelskammer (ZHK) begrüsst, dass mit den Änderungen des Umweltschutzgesetzes, die den Lärm betreffen, die heute vorhandene Rechtsunsicherheit für die Wirtschaft reduziert werden soll. Es braucht jedoch noch Anpassungen an der Vorlage, damit die Intensivierung des verdichteten Bauens auch realisiert werden kann.

Der Bundesrat will mittels einer Gesetzesänderung die raumplanerischen Zielsetzungen mit dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm besser abstimmen. Die lärmrechtlichen Kriterien für Baubewilligungen sollen dabei klarer formuliert und damit die Rechts- und Planungssicherheit erhöht werden. In einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) unterstützt die ZHK dieses Ziel im Grundsatz. Nicht einverstanden zeigt sie sich jedoch bei den geplanten Massnahmen, welche für den Erhalt einer Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nötig sind.

 

Aktueller Stand der Gesetzgebung

 

Der momentan übertriebene Lärmschutz verhindert im Bewilligungsprozess oder vor Gericht oft Neubau- und Ersatzbauprojekte, die energetisch und aus Sicht der Lärmimmissionen besser wären als die zu ersetzenden Bauten. Bisher war es grundsätzlich nicht möglich, ein Wohngebäude zu realisieren, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Dies soll neu unter Auflagen möglich sein. Die ZHK begrüsst daher die grundsätzliche Stossrichtung der vorgeschlagenen Regelung. Diese dürfte zu mehr Rechtssicherheit bei der Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten führen, nimmt aber trotzdem den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Lärm ernst.

 

Forderungen der ZHK

 

Die ZHK fordert aber auch Anpassungen an der Vernehmlassungsvorlage. Der Bund sieht bspw. vor, dass für die Erteilung von Baubewilligungen nicht in allen Räumen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Die ZHK fordert, dass dabei nur diejenigen Räume zu zählen sind, welche über ein Fenster gelüftet werden müssen. Zudem lehnt die ZHK die Anforderung, dass jede von Grenzwertüberschreitungen betroffene Wohnung über einen privaten Aussenraum verfügen muss, an dem zudem die Planungswerte am Tag eingehalten werden müssen, dezidiert ab.

 

 

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