Vergabe des Bürgerrechtes im Interesse der Wirtschaft

Ausgehend vom neuen Schweizerischen Bürgerrecht wird das kantonale Bürgerrechtsgesetz totalrevidiert. Die ZHK hebt die Relevanz der Schweizer Staatsbürgerschaft für die Wirtschaft hervor und beantragt, den Gesetzesentwurf hinsichtlich klar formulierter und überprüfbarer Integrationsanforderungen zu verbessern.

Der Erlass des neuen Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht verlangt eine Anpassung der kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen. Im Kanton Zürich soll nun der Nachvollzug auf Gesetzesstufe vollzogen werden – mit Relevanz für die Wirtschaft. Denn in ihrem Interesse ist eine offene Einwanderungspolitik, die der Nachfrage nach Fachkräften auf unserem Arbeitsmarkt gerecht wird und die Integration von Migrantinnen und Migranten in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht fördert. Dazu sind aus Sicht der ZHK klare Integrationsanforderungen nötig, wobei die Teilnahme am Wirtschaftsleben hervorzuheben ist. Dazu gehört, dass der Lebensunterhalt selbst erstritten werden kann und Zahlungsverpflichtungen ohne Betreibungen nachgekommen wird. Diese Erfordernisse stehen auch im Zusammenhang mit dem politischen Klima gegenüber der Offenheit der Schweiz. Die Wirtschaft ist auf offene Grenzen angewiesen und somit auch auf das Bekenntnis der Politik und der Bevölkerung zur Offenheit. Um dieses Bekenntnis nicht weiter zu gefährden, ist es ein wichtiges Signal, dass das Privileg der Schweizer Staatsbürgerschaft als die höchste Stufe der Integration in unsere Gesellschaft an Bedingungen geknüpft ist, die die Solidarität der Gesellschaft stärken und nicht gefährden.

Einzelne Korrekturen nötig

Die Modernisierung des Bürgerrechts auf Bundesebene hat gegenüber den Kantonen mehr verbindliche Vorgaben zur Folge. Gleichzeitig beabsichtigt der Regierungsrat, die Anforderungen an eine Einbürgerung ebenso wie die damit verbundenen Gebühren kantonsweit zu harmonisieren. Die ZHK stellt mehrere Anträge, den Gesetzesentwurf dahingehend zu korrigieren, dass die Integrationsanforderungen klar formuliert und konsequent überprüfbar sein müssen. Zudem soll den Gemeinden ein gewisses Mass an Autonomie zugestanden werden, um Integrationsmerkmale über das kantonale Minimalerfordernis hinaus zu prüfen und dafür entsprechend Gebühren zu erheben.

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