Neuer Prozess im Detail
Gemäss der neuen Richtlinie führt die federführende Verwaltungsstelle eine Vorprüfung durch, ob für eine Gesetzesvorlage oder eine Verordnung eine RFA durchgeführt werden muss. Die federführende Verwaltungsstelle teilt danach der Fachstelle Unternehmensentlastung das Ergebnis mit. Ergibt die Vorprüfung, dass eine RFA durchzuführen ist, führt die Fachstelle diese unter Mitwirkung der federführenden Verwaltungsstelle durch. Die Ergebnisse der RFA oder die Gründe, weshalb keine RFA notwendig ist, sind in der Vernehmlassungsvorlage sowie in den Anträgen an den Regierungsrat und den Kantonsrat darzustellen. Wird die Vorlage nach der Durchführung der RFA abgeändert und hat dies Auswirkungen auf die im Rahmen der RFA gemachten Aussagen, ist die Fachstelle zu informieren und die RFA anzupassen.
Federführende Verwaltungsstelle entscheidet über die Durchführung einer RFA
Überraschend erscheint, dass die federführende Verwaltungsstelle selber entscheiden kann, ob eine RFA durchgeführt werden soll – oder nicht. Die Fachstelle wird durch die Richtlinie somit lediglich als ausführende Stelle definiert. Aus Sicht der Wirtschaft sollte der Prozess jedoch umgekehrt erfolgen: Die Fachstelle Unternehmensentlastung sollte mit ihrem Know-how selber entscheiden, ob für ein neues Gesetz oder eine Verordnung eine RFA erfolgen soll. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine Direktion keine RFA durchführen möchte, obwohl aus objektiven Gründen eine RFA erfolgen müsste.
Anpassung notwendig
Um die volle Wirkung der RFA zu entfalten, ist eine Anpassung der Richtlinie notwendig. Es erscheint zumindest fragwürdig, weshalb die federführende Verwaltungsstelle selber über eine Durchführung entscheiden kann. Die bürgerlichen Parteien sind aufgefordert, den aktuellen Prozess mit parlamentarischen Vorstössen zu optimieren.

