Zürcher Corona-Paket: Ergänzungen im Steuerbereich

Im Rahmen des Corona-Pakets des Zürcher Regierungsrats wurden auch steuerliche Massnahmen ergriffen. Für Steuerpflichtige, die aufgrund der Folgen des Coronavirus ihre Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs oder von Ratenzahlungen. Der Verzugszins wurde von 4.5 % auf 0.25 % gesenkt. Diese Massnahmen tragen dazu bei, die Liquiditätssituation bei Unternehmen zu stabilisieren.

Im Steuerbereich wurden mit Beschlüssen vom 18. März und 1. April 2020 folgende Erleichterungen beschlossen:

  • Anpassung der provisorischen Rechnungen: Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit Verlusten rechnen, oder natürliche Personen, die Einkommenseinbussen erleiden, können beim Steueramt ihrer Gemeinde eine Anpassung der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern verlangen.
  • Stundung von Steuerrechnungen: Unternehmen und natürliche Personen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus fällige definitive Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, können eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen verlangen. Zuständig für die Staats- und Gemeindesteuern ist das Gemeindesteueramt, für die direkte Bundessteuer das kantonale Steueramt. Bei der direkten Bundessteuer können auch provisorische Steuerrechungen gestundet werden. Die Gemeindesteuerämter und das kantonale Steueramt sind angewiesen, Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche grosszügig und rasch zu behandeln.
  • Verzugszinsen: Mit Beschluss vom 1. April 2020 hat der Regierungsrat den Verzugszins für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 von 4.5 % auf 0.25 % gesenkt. Der Verzugszins ist damit neu gleich tief wie die unveränderten Ausgleichs- und Vergütungszinsen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Verzugszins vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 0 %.
  • Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019: Die Finanzdirektion hat die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen bis zum 31. Mai 2020 erstreckt.
  • Fristwiederherstellung/Erhebung von Einsprachen: Gesetzliche Fristen, insbesondere die dreissigtägige Einsprachefrist, können vom Steueramt nicht erstreckt werden. Die ausserordentliche Lage wegen dem Coronavirus wird jedoch als Grund für eine Fristwiederherstellung betrachtet. Ab Ende der ausserordentlichen Lage beginnt die Einsprachefrist somit neu zu laufen. Die Einsprache muss aufgrund der gesetzlichen Vorgaben schriftlich (in Papierform) erhoben werden; eine Einreichung der Einsprache per E-Mail ist nicht gültig.

Zurück zur Übersicht