US-Zölle

Was bisher über neue US-Importzölle bekannt ist und was sie für Schweizer Unternehmen bedeuten

Für verbindliche Rechtsauskünfte zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen sind in jedem Fall die verantwortlichen US-Behörden (US-Zollverwaltung, U.S. Custom and Border Protection) zu konsultieren. Die hier erteilten Informationen dienen lediglich der Information und stützen sich auf den Informationsstand wie oben angegeben. Alle Informationen sind ohne Gewähr.

39% Zusatzzoll für Schweizer Produkte

Die US-Regierung hat mit der Executive Order vom 31. Juli 2025 länderspezifische Zusatzzölle («reciprocal tariffs») gegenüber seinen Handelspartnern angekündigt. Die wichtigsten Informationen dazu:

  • Auf Importe in die USA mit Ursprung Schweiz wird seit dem 7. August 2025, 00:01 Uhr, Eastern Daylight Time (6.01 Uhr MEZ) neu ein Zusatzzoll von 39% erhoben.
  • Der Zusatzzoll gilt zusätzlich zu bestehenden Zöllen (bspw. MFN) und Abgaben, ersetzen aber die zuvor geltenden generellen Zusatzzölle von 10%.
  • Für Waren mit Ursprung der meisten anderen Länder gelten deutlich tiefere Zollsätze (bspw. EU: max. 15% abzüglich anderer Zollsätze)
  • Es ist jeweils das Ursprungsland der Waren und nicht das Abgangsland massgebend.
  • Bei Waren mit einem US-Anteil von mindestens 20% wird der Zusatzzoll ausschliesslich auf den Wert des nicht-US-Anteils erhoben.
  • Waren, die bis zum Einführungszeitpunkt der Zölle auf dem finalen Transportmittel verladen oder in Transit befinden und vor dem 5. Oktober 2025 in Verkehr gebracht werden, sind von den Zöllen ausgenommen.
  • Bestehende Ausnahmen werden weitergeführt.
  • Zusatzzölle für Stahl und Aluminiumprodukte, Kupferhalbfabrikate und kupferintensive Derivate sowie auf Autos und Autoteile bleiben bestehen, sind aber nicht kumulierbar.
  • Umgehungsversuche (Wenn bei Verschiebungen der Produktion oder der Fertigung die Waren am neuen Standort unzureichend bearbeitet werden) sollen mit zusätzlichen Zöllen sowie mit Bussen bestraft werden.
  • Die bisher geltende De-minimis-Regelung, wobei Waren mit einem Wert von USD 800 und weniger ausgenommen sind, fällt ab dem 28. August 2025 weg. Bei Produkten, die über das internationale Postsystem verschickt werden, gilt für sechs Monate (ab 29.08.2025) ein spezifischer Zoll von USD 80 bis 200 pro Artikel, abhängig vom effektiven IEEPA-Zollsatz für das Ursprungsland des Produktes. Danach wird ein Zoll auf den Wert jedes einzelnen Pakets berechnet. Amerikanische Reisende können Waren im Wert von USD 200, andere Einzelpersonen Waren im Wert von USD 100 zollfrei einführen. 

Ausnahmen 1 Halbleiter, bestimmte Elektronikgeräte, Pharma- und Chemieprodukte, bestimmte Edelmetalle

Die bestehenden Ausnahmen vom pauschalen Zusatzzoll gemäss Durchführungsverordnung Nr. 14275 vom 2. April 2025 Annex II werden weitergeführt und gelten voraussichtlich auch für die länderspezifischen Zusatzzöllen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Halbleiter und bestimmte Elektronikgeräte, deren Zolltarifnummer im Presidential Memorandum aufgeführt sind. Die US-Administration hat jedoch mehrfach hohe Zusatzzölle auf Pharma- und Halbleiterprodukte angedroht.

Ausnahmen 2 Stahl, Aluminium, Kupfer sowie Autos und Autoteile

Der bestehende Zusatzzoll von 25% auf Stahl- und Aluminiumeinfuhren wurden per 4. Juni 2025 von 25% auf 50% angehoben. Eine Ausnahme bilden Waren mit Ursprung UK, für die weiterhin 25% gelten. Für Kupferprodukte wurden per 1. August 2025 neue Regelungen mit einem Zusatzzoll von 50% eingeführt. Er gilt für halbfertige Kupferprodukte (Rohre, Drähte, Stangen) und kupferintensive Derivate (Kabel, Steckverbinder). Betroffene Waren sind mit ihren Zolltarifnummern in folgenden Dokumenten aufgelistet:

Die Zusatzzölle gelten nur für gewisse Tarifnummern. Eine genaue Prüfung in den entsprechenden Proclamations ist unerlässlich. Für alle in Proclamation no. 10896 erwähnten Produkte, auf deren Stahl-, Aluminium oder Kupferanteile der Zusatzzoll erhoben wird, unterliegen die restlichen Bestandteile des Produkts den reziproken Zöllen. Für die Einfuhrzollanmeldung werden weitere Angaben benötigt (bspw. Einfuhrwert des Artikels abzüglich Wert des Stahl-, Aluminium- oder Kupferanteils, Gewicht, Schmelz- und Gussland etc.). Es ist empfohlen, dies im Vorfeld mit dem Importeur abzustimmen. Die US-Zusatzzölle auf Stahl-, Aluminium oder Kupferanteil sind für alle Drittstaaten anwendbar. Es gelten die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der USA.

Eine separate Ausnahme gilt für Autos und Autoteile gemäss Proclamation 10908 (26. März 2025) sowie dessen Änderungen. Diese Zollsätze sind nicht kumulierbar. Der Zollsatz beträgt 25 Prozent. Waren, die unter das USMCA-Abkommen fallen, sind von den Zöllen auf Autos und Autoteile ausgenommen. Es gibt zudem Möglichkeiten, bei einer Fertigung in den USA, einen Teil der Zölle zurückzufordern.

Weitere Informationen zu Stahl, Aluminium und Kupfer: S-GE US-Zölle auf Stahl, Aluminium und Kupfer

Grund und Höhe der Zusatzzölle

Weshalb die Schweiz mit einem so hohen länderspezifischen Zoll belegt wird ist nicht klar. Gemäss dem jüngsten Executive Order werden Länder bestraft, die die unausgewogenen Handelsbeziehungen unzureichend adressieren oder sich in ökonomischen und sicherheitspolitischen Fragen zu wenig stark an die USA ausrichten würden. Das Handelsdefizit der USA mit der Schweiz ist hauptsächlich auf die pharmazeutische Industrie sowie auf den Goldhandel zurückzuführen. Im Jahr 2024 betrug das Warenhandelsdefizit 40 Milliarden Franken. Insbesondere im ersten Quartal 2025 hat der Goldexport nochmals kräftig zugelegt. Alleine im Januar entsprach der Wert des aus der Schweiz in die USA exportierten Goldes fast doppelt soviel im gesamten Jahr 2024. Ab April 2025 haben diese Exporte aber strak abgenommen, sodass im Mai 2025 gar ein Handelsüberschuss der USA resultierte. Weiter weist die USA im Dienstleistungshandel mit der Schweiz einen signifikanten Handelsüberschuss auf.

Prognose über weitere Entwicklungen

Zurzeit kann nicht abgeschätzt werden, ob die Zölle in naher Zukunft gesenkt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Zollsatz weiter erhöht wird. Dies ist Abhängig vom Verhandlungsgeschick des Bundesrates und nicht zuletzt von den Einschätzungen und Entscheidungen der Trump-Administration. Verschiedene rechtliche Prozesse gegen die Zollsätze sind zurzeit in den USA sowie auf internationaler Ebene in Gange. Ein Ergebnis kann in kurzer Frist aber nicht erwartet werden. 

Mögliche Massnahmen für Unternehmen

  • Warenursprung der exportierten Ware kontrollieren (es gelten die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der USA). Auf Anfrage stellt die die Zürcher Handelskammer Unternehmen mit Sitz im Handelskammerkreis offizielle Ursprungszeugnisse aus.
  • Wert der Ware evaluieren (Gibt es Möglichkeiten zur Minderung des für den Zoll massgeblichen Wertes der Ware?)
  • Tarifklassifikation kontrollieren
  • Abklären, wie in den Verträgen geregelt ist, wer Importzollaufwände übernimmt. Zölle werden grundsätzlich vom Importeur getragen, es sei denn, es wurde die Incoterm-Klausel DDP (Delivered Duty Paid) vereinbart.
  • Abklären ob Zollvergünstigungsprogramme (bspw. Duty Drawbacks) anwendbar sind
  • Mit dem Importeur allfällige Zusatzdokumente (bspw. Wert des Stahlgehaltes) abklären
  • In den USA basiert die Berechnung der Zölle stets auf dem FOB-Wert. Daher ist es ratsam, diesen anzugeben, um zu vermeiden, dass auch die Frachtkosten in die Verzollung einfliessen.

Anlaufstellen für betroffene Unternehmen

Weitere Informationen

  • Präsentationsfolien - Webinar “US-Zölle - Was wir derzeit wissen” vom 5. August 2025
  • U.S. Rules of Origin - Massgebende Regeln zum Ursprung: nicht-präferenzielle Ursprungsregeln ab S. 8, insbesondere “substantial Transformation” auf S. 9)
  • VUB - Schweizer Regeln über den nicht-präferenziellen Ursprung (Art. 13 definiert im Gegensatz zu den US-Regeln die nicht ausreichende Bearbeitung präziser. Für die US-Zölle ist aber nur die Auslegung des US-Rechts massgebend)

 

Die Erstellung dieses Beitrags erfolgte in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz.

 

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