Indirekter Gegenvorschlag zur UVI – begrüssenswerter Entwurf mit Anpassungsbedarf

Der Verordnungsentwurf zum indirekten Gegenvorschlag zur UVI regelt die Berichterstattungspflicht und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Die ZHK begrüsst den Verordnungsentwurf grundsätzlich, sieht aber noch Anpassungsbedarf in Bezug auf einzelne Punkte.

Am 29. November 2020 wurde die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt" (Unternehmensverantwortungsinitiative, UVI) an der Urne abgelehnt. Dadurch gelangt der wesentlich massvollere indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zur Anwendung, der eine Berichterstattungspflicht über nicht-finanzielle Belange sowie themenspezifische Sorgfaltspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit vorsieht.

Die ZHK begrüsst das in der Vernehmlassung vorgesehene Instrumentarium des indirekten Gegenvorschlages zur UVI, welches die wichtigsten Anliegen der Wirtschaft gebührend berücksichtigt. Anpassungsbedarf besteht aber in Bezug auf einzelne Punkte – sei es zur besseren Abstimmung mit den internationalen Entwicklungen oder um den Unternehmen mehr Klarheit in Bezug auf die Erwartungen des Gesetzgebers zu geben.

Konkret fordert die ZHK unter anderem, dass wichtige Klarstellungen der Sorgfaltspflichten in den Bereichen "Konfliktmineralien" und "Kinderarbeit", welche im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung festgehalten sind, auch in der Verordnung zu verankern sind. Zudem soll es Unternehmen ermöglicht werden, die neu erforderlichen Berichte in die bereits bestehende Struktur der Nachhaltigkeitsberichte zu integrieren. Ferner stellt die ZHK den Antrag, dass der indirekte Gegenvorschlag zusammen mit seiner Ausführungsverordnung per Anfang 2023 und nicht, wie im Entwurf festgehalten, per Anfang 2022 in Kraft tritt. 

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