Änderung der Zivilprozessordnung nur teilweise genügend

Der Bundesrat will die Praxistauglichkeit der Schweizerischen Zivilprozessordnung und damit die Rechtsdurchsetzung verbessern. Die ZHK begrüsst gewisse Elemente der Vorlage, kritisiert andernorts jedoch die ungerechtfertigt wirtschaftskritische Schlagseite und fordert wesentliche Nachbesserungen.

Neben einer Halbierung der Prozesskostenvorschüsse und einer Anpassung der Kostenliquidationsregelung will der Bundesrat die Verfahrenskoordination vereinfachen, das Schlichtungsverfahren stärken und weitere Aspekte und Unklarheiten gesetzlich klären oder präzisieren. Gleichzeitig soll die kollektive Rechtsdurchsetzung durch die Neuregelung der Verbandsklage und die Schaffung eines Gruppenvergleichsverfahrens erleichtert werden.

Zugang zum Gericht vereinfachen

Unter einer stabilen und modernen Ausgestaltung des Zivilprozessrechts versteht die ZHK insbesondere einen einfachen Zugang zum Gericht, der die Rechtsdurchsetzung ermöglicht. Der Abbau von Kostenschranken kann aus Sicht der ZHK dazu beitragen. Eine Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die vorsorgliche Beweisführung ist hingegen abzulehnen.

Gefahrenpotenzial kollektive Rechtsdurchsetzung

Die Schaffung von Gruppenvergleichsverfahren und ein Ausbau des Verbandsklagerechts lehnt die ZHK klar ab. Die vorgeschlagenen Instrumente führen zur Abkehr vom Prinzip der sorgfältigen Anspruchsprüfung auf Beweisbasis im Einzelfall und lenken den Fokus einseitig auf die beklagte Partei. Dies kann leicht zu falschen Anreizen bei den Klägern führen und birgt die Gefahr, dass eine Streit- und Klagekultur geschaffen wird – mit entsprechendem Erpressungspotential.

Anwaltsgeheimnis auch für Unternehmensjuristen

Demgegenüber unterstützt die ZHK ausdrücklich die vorgeschlagene Schaffung eines Mitwirkungsverweigerungsrechts für Unternehmensjuristen. Sie sieht darin eine einfache Massnahme zur Stärkung der Standortattraktivität der Schweiz. Denn aufgrund der heutigen Rechtslage sind Unternehmen häufig gezwungen, externen Rechtsbeistand beizuziehen, obschon dies aus betrieblicher Sicht gar nicht notwendig wäre.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier

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