Gescheiterte Konzernverantwortungsinitiative: Rechtsfolgen des indirekten Gegenvorschlags

Die Eidgenössische Volksinitiative „Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt“ – bekannt als Konzernverantwortungsinitiative (KVI) bzw. Unternehmensverantwortungsinitiative (UVI) - scheiterte am 29. November 2020 deutlich am notwendigen Ständemehr. Dadurch gelangt nun der wesentlich massvollere indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zur Anwendung, der eine Berichterstattungspflicht für gewisse Unternehmen vorsieht. Was heisst das nun für Schweizer Unternehmen, was gilt es zu beachten und umzusetzen?

Nach Ablauf der 100-tägigen Referendumsfrist wird der Bundesrat den indirekten Gegenvorschlag umsetzen und Ausführungsvorschriften erlassen, welche zu Änderungen des Obligationen- sowie des Strafrechts führen. Die neuen Vorschriften werden voraussichtlich per 1.1.2022 in Kraft treten.

Allgemeine Berichterstattungspflicht

Die Berichtserstattungspflicht wird neu in Art. 964bis ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt. Demnach ist der Verwaltungsrat verpflichtet abzuklären, ob das Unternehmen einen Bericht über «nicht-finanzielle Belange», den sogenannten ESG-Bericht (Environmental, Social und Governance) zu verfassen hat. Darunter fallen Aspekte zu Umweltbelangen (insbesondere zu den CO2-Zielen), Sozialbelangen, Arbeitnehmer- und Menschenrechten sowie Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung.
Die betroffenen Unternehmen müssen ihr Geschäftsmodell beschreiben sowie Richtlinien, Massnahmen und deren Wirksamkeit, wesentliche Risiken und Kennzahlen für die nicht finanziellen Belange offenlegen. Dies kann oft im Rahmen eines Nachhaltigkeitsberichts erfolgen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Berichterstattungspflicht trifft in erster Linie grosse Unternehmen, d.h. Publikumsgesellschaften und gewisse der FINMA-unterstellte Unternehmen, welche mindestens 500 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Franken oder einen Umsatzerlös von mehr als 40 Millionen Franken in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erzielen.
Pflichtbefreiungen sind für schweizerische Tochterunternehmen vorgesehen, die von einer schweizerischen Muttergesellschaft kontrolliert werden, welche ihrerseits bereits einen Bericht über nichtfinanzielle Belange erstatten muss. Befreit sind auch schweizerische Konzerntöchter, deren ausländische Muttergesellschaft einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht zu erstellen hat.

Anforderungen an den ESG-Bericht

Die Anforderungen an den Bericht werden hoch gesetzt und die Erfüllung der Berichterstattungspflicht bedarf einer nicht zu unterschätzenden Vorarbeit und Vorlaufzeit.
Im Rahmen einer Informationsveranstaltung der ZHK empfahl Rechtsanwalt Dr. Martin Eckert (MME Legal, Tax, Compliance), zunächst eine ESG-Risikoanalyse durchzuführen. Massgebend dabei sind Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit und je nach Tragweite jene aus den Geschäftsbeziehungen mit Dritten (Finanzierung, Lieferketten).
Basierend auf der Analyse sind Sorgfaltsmassnahmen zu entwickeln, welche eine entsprechende Wirksamkeit entfalten.

Genehmigung

Der Bericht muss vom Verwaltungsrat genehmigt und unterzeichnet werden und schliesslich der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Verwaltungsrat hat sodann sicherzustellen, dass der Bericht elektronisch veröffentlicht wird und mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

Zusätzliche Sorgfaltsprüfung im Bereich Konfliktmineralien

Alle Unternehmen, deren Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet, müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten und darüber Bericht erstatten, sofern sie Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführen oder in der Schweiz bearbeiten.
Der Bundesrat kann Unternehmen von der Sorgfaltsprüfungspflicht befreien, indem er jährliche Schwellwerte bezüglich der Einfuhr von Konfliktmineralien definiert.

Zusätzliche Sorgfaltsprüfung im Bereich der Kinderarbeit

Alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden, sind verpflichtet, ein Überwachungs- und Massnahmensystem einzurichten, das ihre gesamte Lieferkette abdeckt.
Der Bundesrat wird auf dem Verordnungsweg festlegen, unter welchen Voraussetzungen kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit nicht prüfen müssen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht.

Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich die Berichterstattung unterlässt, in den Berichten vorsätzlich falsche Angaben macht oder der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation nicht nachkommt, kann mit einer Busse von bis zu 100’000 Franken bestraft werden. Aber auch bei Fahrlässigkeit drohen Bussen bis zu 50’000 Franken bestraft.

Der Gegenvorschlag bringt im Gegensatz zur ursprünglichen Initiative keine neuen, problematischen Haftungsregelungen mit sich aber eine Berichterstattungspflicht und eine Sorgfaltsprüfungspflicht in Sachen Kinderarbeit und Konfliktmineralien.

Für Unternehmen ist es nun wichtig, Verantwortlichkeiten zu definieren, sich Basiswissen anzueignen und die Umsetzung der neuen Pflichten frühzeitig in Angriff zu nehmen. Abhängig von der internen Organisation eines Unternehmens können diese Arbeiten einen längeren Zeitraum und viele Ressourcen in Anspruch nehmen.

 

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