Ziviler Flugplatz Dübendorf im Richtplan

In ihrer Stellungnahme zur Richtplan-Teilrevision 2018 begrüsst die ZHK die Änderungen zum Flugplatz Dübendorf. Sie beantragt aber, auf eine Eintragung der Pistenlänge zu verzichten. Zudem fordert sie ein weiteres Mal, Teilrevisionen des Richtplans deutlich weniger häufig durchzuführen.

Mit den Anpassungen im Richtplan betreffend den Flugplatz Dübendorf wird der Entscheid des Bundesrats zur zivilaviatischen Nutzung auf kantonaler Ebene raumplanerisch umgesetzt. Die ZHK befürwortet diese Massnahme genauso, wie sie die Ansiedlung der Geschäftsfliegerei in Dübendorf generell unterstützt. Die dortige Infrastruktur ist entsprechend bedarfsgerecht zu planen und zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist die Wiederaufnahme der Hartbelagpiste 11/29 in den Richtplan richtig und sinnvoll. Die ZHK beantragt allerdings, auf eine Angabe der Pistenlänge zu verzichten. Deren Festsetzung erfolgt im aktuell laufenden Sachplanverfahren des Bundes, sie steht also zum jetzigen Zeitpunkt nicht definitiv fest. Hinzu kommt, dass es keine klar definierbare Pistenlänge gibt.

Teilrevision alle vier Jahre genügt

Wie sich am Beispiel der Pistenlänge zeigt, führt eine Überlagerung verschiedener Planungsmassnahmen zur Unklarheit darüber, was verbindlich gilt. Aus Sicht der ZHK ist dies symptomatisch für die Problematik der jährlich stattfindenden Richtplan-Teilrevisionen, wie sie der Zürcher Regierungsrat seit einigen Jahren veranlasst. Mehrere parallel laufende Festsetzungsverfahren haben zur Folge, dass sich die Komplexität erhöht, die Übersichtlichkeit verschlechtert und schliesslich die Planungs- und Rechtssicherheit beeinträchtigt wird. Die ZHK beantragt deshalb einmal mehr, Teilrevisionen des Richtplans höchstens alle vier Jahre durchzuführen. Die Realisierung von einzelnen, auch dringlichen Bauprojekten soll und darf nicht vom Aktualitätsstand des Richtplans – des raumpolitischen Instruments mit einem Planungshorizont von 20 bis 25 Jahren – abhängen. Gleichzeitig muss der Konkretisierungsgrad im Richtplan genügend tief gehalten werden, damit nicht jede geringfügige Entwicklung die Richtplaninhalte als überholt qualifiziert.

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