Vorgaben für Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 1. September 2020

 

 

Am 31. August 2020 wird die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung aufgehoben. Ab dem 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeit wieder die regulären Bestimmungen.
Dies bedeutet insbesondere, dass ab dem 1. September 2020

  • wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt,
  • die Kurzarbeit in der Voranmeldung detailliert begründet werden muss (nur Verweis auf COVID-19 ist nicht ausreichend).

Soll Kurzarbeit ab dem 1. September weiterhin beantragt werden, muss die Voranmeldung demnach bis spätestens am 21. August 2020 erfolgt sein. Bitte erkundigen Sie sich unter www.zh.ch/kurzarbeit-corona, was Sie beim Ausfüllen der Voranmeldung zu beachten und allenfalls beizulegen haben. Es kann diesbezüglich zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Wichtige Fragen und Antworten:

  • Wer muss bis zum 21. August 2020 eine neue Voranmeldung einreichen?
    Auf sämtlichen Verfügungen ist aufgeführt, ab welchem Datum die Bewilligung für Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung erteilt wurde. Eine Firma muss eine neue Voranmeldung einreichen, wenn das Bewilligungsdatum vor dem 1. Juni 2020 liegt und die Firma per 1. September weiterhin Kurzarbeitsentschädigung abrechnen möchte.
  • Wie kann man eine neue Voranmeldung einreichen?
    Bitte verwenden Sie dafür das unter www.zh.ch/kurzarbeit-corona zur Verfügung gestellte «Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit».

Bei allfälligen Fragen steht Ihnen das Amt für Wirtschaft und Arbeit gerne zur Verfügung:

Kanton Zürich
Volkswirtschaftsdirektion
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32
8090 Zürich

Hotline Kurzarbeit: +41 43 259 26 40
alvhotline@vd.zh.ch
www.zh.ch/awa

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