Im November 2020 scheiterte die Konzernverantwortungsinitiative (KVI 1.0) trotz knapp 51 Prozent Ja-Stimmen am Ständemehr. In der Folge trat der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments in Kraft. Er führte Berichterstattungspflichten für grosse Unternehmen sowie besondere Sorgfaltspflichten in den Bereichen Kinderarbeit und Konfliktmineralien ein. Den Initiantinnen und Initianten ging dies jedoch zu wenig weit. Ihre im Mai 2025 eingereichte KVI 2.0 fordert nun deshalb erweiterte Sorgfaltspflichten, verbindliche Klimaziele mit Absenkpfaden sowie erstmals eine Haftung für Schäden, die von kontrollierten Unternehmen verursacht werden. Eine wirksame und unabhängige Aufsicht mit Sanktionskompetenzen soll diese Pflichten durchsetzen. Der Bundesrat kontert mit einem indirekten Gegenvorschlag: dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG).
Unnötiger «Swiss Finish» schwächt den Wirtschaftsstandort Schweiz
Ein indirekter Gegenvorschlag soll einen mehrheitsfähigen Kompromiss schaffen und die Initiative überflüssig machen. Diese Chance hat der Bundesrat verpasst. Zwar soll sich das NUFG gemäss erläuterndem Bericht am geltenden EU-Recht orientieren. Tatsächlich geht der Vorentwurf in mehreren zentralen Punkten darüber hinaus.
Für die Haftung stellt der Bundesrat zwei Varianten zur Diskussion: eine im NUFG verankerte Spezialhaftung und die Anwendung der allgemeinen Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts. Zudem sieht der Vorentwurf eine Aufsicht mit weitreichenden Kompetenzen vor. Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die dem Bundesrat als Basis diente, befindet sich jedoch im Umbruch: Mit dem sogenannten Omnibus-I-Paket hat die EU sie gelockert und auf ein EU-weit harmonisiertes Haftungsregime verzichtet. Umgesetzt hat sie bislang kein einziger Mitgliedstaat – die Frist dafür läuft erst 2028 ab. Wie die einzelnen EU-Länder diesen neuen Spielraum nutzen, ist noch offen. Ein rechtlicher Zwang zur Angleichung besteht ohnehin nicht – nicht einmal die Bilateralen III verlangen in diesem Bereich eine Übernahme von EU-Recht. Die in einer Variante vorgesehene Spezialhaftung, schärfere Sorgfaltspflichten sowie eine ausgebaute Nachhaltigkeitsberichterstattung stellen einen unnötigen «Swiss Finish» dar, der über internationale Standards hinausgeht und die Standorte Zürich und Schweiz schwächt.
Betroffen wären indes nicht nur Grossunternehmen. Weil diese ihre Geschäftspartner entlang der gesamten Wertschöpfungskette in ihre Sorgfaltsprozesse einbinden müssen, würden sie Pflichten und Haftungsrisiken an ihre Zulieferer weitergeben. Damit müssten auch KMU einen erheblichen Teil der Lasten tragen, ohne selbst dem Gesetz zu unterstehen.
Rückzug besser als ein Schnellschuss
Das Problem: Für eine grundlegende Überarbeitung fehlt dem Bundesrat jetzt die Zeit. Aus Verfahrensgründen muss er die Botschaft zur KVI 2.0 an das Parlament bis Ende November 2026 verabschieden. Die Zürcher Handelskammer hat sich deshalb in der Vernehmlassung dafür ausgesprochen, auf einen Gegenvorschlag zu verzichten und die KVI 2.0 zur Ablehnung zu empfehlen. Eine tragfähige Vorlage lässt sich nach der Abstimmung erarbeiten – ohne Spezialgesetz, eingebettet ins Obligationenrecht, ohne Zeitdruck und mit besserer Kenntnis der europäischen Umsetzungspraxis.

