Covid-19-Gesetz im Fokus

In der Herbstsession 2020 verabschiedete das Parlament das Covid-19-Gesetz und bereinigte dabei alle Differenzen. Das Gesetz wurde für dringlich erklärt und trat gestützt auf die entsprechenden Verfassungsgrundlagen am 26. September 2020 befristet in Kraft. Dagegen wurde das fakultative Referendum ergriffen, weshalb die Schweizer Stimmbevölkerung am 13. Juni 2021 abschliessend darüber zu entscheiden hat.

Mit der Schaffung des Covid-19-Gesetzes wurden verschiedene Notverordnungen, die der Bundesrat während der Corona-Krise erlassen hat, in ordentliches Recht überführt und dadurch demokratisch legitimiert. Das ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu unterstützen, denn das Regieren über den Verordnungsweg darf kein Dauerzustand sein. Das Gesetz schafft überdies die Rechtsgrundlage für weitere allfällige Massnahmen, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin erforderlich sind. Wie jedes dringliche Bundesgesetz ist auch dieses Gesetz befristet: Es gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Kompetenzen des Bundesrates bewusst begrenzt

In formeller Hinsicht regelt das Gesetz die besonderen Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sowie zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf die Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.

Dabei wird klar festgehalten, dass der Bundesrat von diesen Befugnissen nur soweit Gebrauch machen darf, als dies zur Bewältigung der Pandemie notwendig ist. Ebenso kann sich der Bundesrat nicht auf diese Spezialbefugnisse berufen, solange er seine Ziele auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren umsetzen kann. Überdies wird in Artikel 1 des Gesetzes eindeutig geregelt, dass der Bundesrat das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Umsetzung des Gesetzes zu informieren sowie die Kantone und Sozialpartner einzubeziehen hat, sofern geplante Massnahmen ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.

Voraussetzungen geschaffen, um die Wirtschaft zu unterstützen

Das Gesetz legt nicht nur die Grundlagen für Massnahmen in der Gesundheitsversorgung, sondern vor allem auch solche, die einen ausreichenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschutz ermöglichen. Das betrifft zum Beispiel die Entschädigung des Erwerbsausfalls: Wo die Arbeit aufgrund behördlicher Massnahmen durch den Arbeitnehmer auszusetzen ist und der Arbeitgeber demzufolge eine Lohnfortzahlung leisten muss, hat dieser dank des Gesetzes einen gleichwertigen Anspruch auf Rückerstattung.

Für besonders stark betroffene Unternehmen - insbesondere solche der Event- und Gastrobranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe - wurden klare Grundlagen für Härtefall-Massnahmen gelegt. Diese Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigung, die Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gewährten Kredite nicht mit ein. Die Unterstützung soll gezielt und schnell erfolgen. Dabei ist es sachgerecht, dass sie zeitlich begrenzt und nur solchen Unternehmen zukommen soll, die vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich gesund waren.

Volksabstimmung am 13. Juni 2021

Obwohl das Covid-19- Gesetz bereits seit dem 25. September 2020 in Kraft ist und bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich limitiert ist, wird die Schweizer Stimmbevölkerung aufgrund des erfolgreich ergriffenen Referendums am 13. Juni 2021 rückwirkend über die Annahme entscheiden.

Sollte das Gesetz an der Urne scheitern, tritt es nach Ablauf eines Jahres seines Inkrafttretens ausser Kraft. Das bedeutet, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit der Corona Pandemie erneut über Notrecht regieren müsste. Die Hürden und Vorgaben, die das Parlament mit dem Covid-19-Gesetz bewusst gesetzt hat, würden wieder fallen. Dadurch würde die ursprünglich angestrebte demokratische Legitimierung aufgehoben und die gesetzlichen Leitplanken zum Schutz der Wirtschaft könnten in Frage gestellt sein.

Mit dem Covid-19-Gesetz wurde das Ziel, das «Notverordnungsregime» des Bundesrats zu beenden, erreicht. Dabei folgt das Gesetz dem Prinzip der Verhältnismässigkeit: Die Kompetenzen des Bundesrates wurden begrenzt; jene des   Parlaments, der Kantone und Sozialpartner jedoch gestärkt. Entscheidend ist auch, dass das Gesetz zeitlich eng befristet ist.

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