ZHK unterstützt Einführung des Trusts, aber nicht wie vom Bund vorgeschlagen

Die Errichtung eines Trusts soll künftig auch nach Schweizer Recht möglich sein. Dies schlägt der Bundesrat vor. Die ZHK unterstützt die Einführung des Trusts im Grundsatz, hat aber Vorbehalte gegenüber dem Vorschlag des Bundes. Dieser würde zu einer Verschlechterung der Situation im bestehenden Trust-Geschäft führen.

Der Trust ist ein flexibles Instrument: Im familiären Kontext wird der Trust häufig zur Nachlassplanung eingesetzt, um namentlich die Übertragung eines Vermögens über mehrere Generationen zu ermöglichen. Daneben werden Trusts im Wirtschaftsleben auch zur Erhaltung, Verwaltung oder Sicherung von Vermögen verwendet, zum Beispiel zur Finanzierung von Investitionen und Transaktionen. Die Schweiz hat bisher kein eigenes Trustrecht. Ausländische Trusts sind jedoch in der Praxis weit verbreitet. Seit 2007 werden diese in der Schweiz auch vollständig anerkannt. Im Auftrag des Parlaments schlägt der Bundesrat nun die Einführung eines neuen Rechtsinstituts, des Trusts, im Obligationenrecht (OR) vor.

Die ZHK schreibt in ihrer Stellungnahme, dass sie die Einführung des Trusts im Grundsatz unterstützt. Dadurch erhalten natürliche und juristische Personen, die weder ein ausländisches Rechtsinstitut noch ein Gebilde nach bisherigem Schweizer Recht in Anspruch nehmen wollen oder können, eine neue rechtliche Alternative. Darüber hinaus erhofft sich die ZHK, dass die Einführung des Trusts neue Geschäftsmöglichkeiten für die Schweizer Finanzindustrie eröffnen kann. Zudem könnten im Trust-Geschäft gleiche lange Spiesse für die Finanzindustrien der Schweiz und des Auslands geschaffen werden.

Jedoch lehnt die ZHK die vorgeschlagenen steuerrechtlichen Bestimmungen des neuen Rechtsinstituts entschieden ab. Diese würden die bestehende Schweizer Trust-Wirtschaft in ihren Grundlagen gefährden und können aus Standortsicht nicht unterstützt werden. Die geltende Praxis im Steuerbereich hat sich bewährt. Einen darüberhinausgehenden gesetzlichen steuerlichen Rahmen für einen Schweizer Trust betrachtet die ZHK auf dieser Grundlage als unnötig. Mit den vorgeschlagenen Neuregelungen würden sowohl bestehende ausländische Trusts als auch neu gegründete Schweizer Trusts einer nicht nachvollziehbaren (zweifachen) Doppelbesteuerung unterliegen

Zurück zur Übersicht