Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung: Starken Wirtschaftsstandort sichern!

Am 18. Juni hat das Schweizer Stimmvolk mit 78.5 Prozent Ja-Stimmenanteil die Verfassungsänderung über die OECD-Mindestbesteuerung klar angenommen. Mit der Annahme treten die Regelungen am 1. Januar 2024 in Kraft. Bereits vor der Abstimmung hat der Bundesrat die Mindestbesteuerungs-verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Die Zürcher Handelskammer unterstützt die vorgeschlagene Verordnungs-vorlage, da sie den bürokratischen Aufwand möglichst minimiert und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen schafft.

Gemäss Beschluss der OECD-Staaten sollen grosse, international tätige Unternehmen in allen Ländern neu eine Mindeststeuer von 15 Prozent einführen. Hätte die Schweiz sich dagegen gewehrt, dürften andere Länder, in denen das entsprechende Unternehmen ebenfalls tätig ist, die fehlende Besteuerung vornehmen. Dadurch wären Millionenbeträge ins Ausland geflossen, was nicht im Interesse der Schweiz und des Wirtschaftsstandorts Zürich gewesen wäre. Die Zürcher Handelskammer hat sich deshalb für das Anliegen stark gemacht und äussert sich entsprechend positiv zur vorliegenden Verordnung. 

Betroffenheit des Kantons Zürich 

Im Kanton Zürich liegt die Gewinnsteuerbelastung heute bei rund 19.7% und damit deutlich über der verfassungsrechtlich geltenden Mindestbesteuerung von 15%. Der Zürcher Regierungsrat geht deshalb davon aus, dass grundsätzlich keine zusätzlichen Ergänzungssteuern zu erwarten sind. Ausnahmsweise können dann Ergänzungssteuern anfallen, wenn der für die Mindestbesteuerung massgebende Gewinn wesentlich von dem bei der ordentlichen Gewinnsteuer massgebenden Gewinn abweicht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Beteiligungen abgeschrieben werden. Insgesamt sind im Kanton Zürich potenziell rund 50 qualifizierende Unternehmensgruppen domiziliert. Weiter dürfte eine mittler bis hohe dreistellige Anzahl von ausländischen Gesellschaften mit Sitz im Kanton Zürich von der Ergänzungssteuer betroffen sein. 

Rechtsmittelverfahren – One-Stop-Shop 

Im Kern der vorliegenden Verordnung geht es um das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer. Die Entrichtung der Steuer soll über eine einzige Stelle – einem sogenannten One-Stop-Shop – beim jeweiligen Leitkanton eingeführt werden. Dies reduziert den bürokratischen Mehraufwand auf Unternehmensseite so weit, dass immer nur ein Kanton für das jeweilige Unternehmen zuständig ist. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kantonen bezüglich der Veranlagungszuständigkeit tritt die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf. Damit wird für die betroffenen Unternehmen zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen. 

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