Ursprungszeugnisse

Informationen über die Ursprungszeugnisse

Definition

Ursprungszeugnisse oder Ursprungs­beglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware. Sie können weitere Angaben enthalten, die zur  Identifizierung der Ware erforderlich sind. Eine Ware hat schweizerischen Ursprung, wenn sie in der Schweiz entweder vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurde (Art. 7 VUB). Der ausländische Ursprung darf nur auf der Grundlage eines nachprüfbaren Ursprungs­nachweises legalisiert werden (Art. 17 VUB). Die ZHK stellt für die Kantone Zürich (exkl. Bezirk Winterthur), Zug und Schaffhausen Ursprungs­beglaubigungen aus.

Zweck

Zweck der in der Verordnung enthaltenen Ursprungsregeln ist es, in aussenwirtschafts- und zollrechtlichen Belangen verbindlich festzustellen, als Erzeugnis welchen Landes eine Ware zu gelten hat.

Grundlage

In der Schweiz beruht diese gesetzliche Ordnung des Ursprungs­zeugniswesens auf der Verordnung über die Beglaubigung des nicht­präferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) vom 9. April 2008. Die Verordnung über die Ursprungs­beglaubigung betrifft ausschliesslich die nicht­präferenziellen Ursprungsregeln.

Anwendung

Ursprungszeugnisse werden z.B. angewendet bei

  • der Verzollung von Importen
  • der Überwachung von Warenkontingenten
  • Akkreditiven
  • Boykottvorschriften
  • Statistiken

Information

Unser Beglaubigungsdienst steht Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.

Formulare

Wie kommen Sie zu Ihrem Beglaubigungsgesuch und Ursprungszeugnis?

  • Sie bestellen die Formulare bei uns und füllen diese konventionell aus, oder
  • Sie können das Beglaubigungsgesuch und das Ursprungszeugnis auf unserer Homepage ausfüllen und ausdrucken.

Versehen Sie das Beglaubigungsgesuch mit Firmenstempel und Unterschrift.
Senden Sie alle notwendigen Dokumente an die ZHK:

  • Beglaubigungsgesuch
  • Ursprungszeugnis und ev. Kopien, zusammen mit ev. zu beglaubigenden Rechnungen
  • Kopie der Rechnung an den Kunden für unsere Akten
  • Für Handelswaren die entsprechenden Ursprungsnachweise
  • Adressiertes und frankiertes Retourcouvert

Über die Akzeptanz der Ursprungszeugnisse auf weissem Papier hat sich der Antragssteller selbst zu vergewissern.

Das Ursprungszeugnis einfach erklärt

Ihr Kontakt für Ursprungszeugnisse

Beglaubigungsdienst


Zürcher Handelskammer
Löwenstrasse 11, Postfach, CH-8021 Zürich

Tel.: +41 (0)44 217 40 40, Fax: +41 (0)44 217 40 41
beglaubigung.dont-like-spam@ich-will-kein-spam.zhk.ch

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