Mit Vorbehalten für neues Tabakproduktegesetz

Mit dem Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) soll die Regulierung von klassischen und alternativen Tabakprodukten einem eigenen Gesetz unterstellt werden. In einem ersten Anlauf hatte der Bundesrat umfassende Werbe- und Abgabeeinschränkungen vorgesehen. Dies hatte die ZHK in ihrer Vernehmlassungsstellungnahme 2014 klar abgelehnt. Auch die eidgenössischen Räte haben die verfehlte Regulierungsabsicht erkannt und die Vorlage an den Bundesrat zurückgewiesen, welcher nun einen überarbeiteten Vorentwurf zur Vernehmlassung vorlegt.

Die ZHK sieht darin klare Verbesserungen und befürwortet das TabPG im Grundsatz. Das neue Gesetz bietet die Chance, den Verkauf der bis anhin unter dem Lebensmittelrecht verbotenen alternativen Tabakprodukte zu legalisieren. Es ist nicht einsehbar, weshalb beispielsweise E-Zigaretten oder Snus mit gleichwertigem oder gar minderem Schädigungspotential verboten sein sollen, während herkömmliche Tabakwaren legal sind. Gleichzeitig warnt die ZHK vor einer Tendenz zur Überregulierung und bringt mehrere Vorbehalte an.

Die Abgabe und der Konsum von Tabakprodukten sind in der Schweiz legal. Entsprechend zurückhaltend müssen aus Sicht der ZHK rechtliche Einschränkungen ausgestaltet sein. Das Verbot von speziell an Minderjährige gerichteter Werbung, wie es bereits heute in der Tabakverordnung enthalten ist, zeigt Wirkung und wird von der ZHK unterstützt. Die neu vorgeschlagenen Verbote von Tabakwerbung in Gratiszeitungen und im Internet öffnen jedoch Tür und Tor für ein grossflächiges Werbeverbot und sind unverhältnismässig. Ebenso lehnt die ZHK übermässige Restriktionen bei der Produktplatzierung an Verkaufsständen ab. Weiter fordert die ZHK weniger strikte Einschränkungen bei der Kennzeichnung von Emissionen auf den Produktepackungen. Schliesslich kritisiert sie die vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Pflichten für Unternehmen als zu weitreichend. So ist nicht einzusehen, weshalb bei alternativen Tabakprodukten ein neues Meldeverfahren zum Inverkehrbringen gelten soll.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier

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