ZHK für Vereinfachungen beim Cassis-de-Dijon-Prinzip

Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) beabsichtigt der Bundesrat, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäss dem „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ (CdD-Prinzip) zu vereinfachen. Konkret soll das geltende Bewilligungsverfahren durch ein Meldeverfahren ersetzt werden. Damit reagiert der Bundesrat auch auf die Tatsache, dass die Anwendung des CdD-Prinzips im Lebensmittelbereich ausgesprochen schlecht funktioniert.

Die ZHK unterstützt die Abschaffung des Bewilligungsverfahrens sowie die weiteren Anpassungen, die die Einfuhr von Lebensmitteln vereinfachen. Das geltende Bewilligungsverfahren erweist sich als zu grosse Hürde. Der Handlungsbedarf ist offensichtlich, zumal das Kriterium der Produktesicherheit das geltende Bewilligungsverfahren nicht mehr rechtfertigt. Statt anzunehmen, die Produktesicherheit und die Qualität von Lebensmitteln, die in der EU zulässig sind, könnten für den Schweizer Markt ungenügend sein, ist heute vielmehr vom Gegenteil auszugehen: Alles, was den mittlerweile hohen Ansprüchen des EU-Lebensmittelrechts genügt, ist auch den Schweizer Konsumenten zumutbar. Die Einfuhr von Lebensmitteln zu vereinfachen dient nicht nur als unmittelbare Massnahme gegen die „Hochpreisinsel Schweiz“ und den dadurch begünstigten Einkaufstourismus, sondern entspricht generell einer liberalen Wirtschaftsordnung.

Aus Sicht der ZHK braucht es jedoch kein Meldeverfahren, wie dies der Bundesrat als Ersatz für das Bewilligungsverfahren vorschlägt. Dabei kritisiert sie unter anderem, dass sämtliche Meldungen einmal jährlich erneuert werden müssten, was ein grosser bürokratischer Aufwand bedeutet. Ebenfalls abgelehnt wird von der ZHK die mehrfache Meldepflicht der gleichen Ware: Während sich heute Importeure auf eine bereits an einen anderen Importeur erteilte Einfuhrbewilligung berufen können, sollen in Zukunft sämtliche Importeure in jedem Fall meldepflichtig sein. Anstelle der angestrebten Vereinfachung des CdD-Prinzips zeichnet sich ein zusätzlicher administrativer Aufwand ab, der nicht zu rechtfertigen ist. Die Produktesicherheit wird bereits durch EU-Recht sichergestellt. Die ZHK beantragt deshalb, auf die Meldepflicht zu verzichten.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

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